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   OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17   

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https://dejure.org/2018,6843
OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17 (https://dejure.org/2018,6843)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09.03.2018 - 1 UF 191/17 (https://dejure.org/2018,6843)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 09. März 2018 - 1 UF 191/17 (https://dejure.org/2018,6843)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rückführung des Pflegekindes nach Herausnahme aus der Pflegefamilie

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rückführung eines Kindes in die Pflegefamilie

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15

    Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17
    Wenn die Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegeeltern - wie hier - bereits erfolgt ist, ermöglicht diese Regelung über den Wortlaut hinaus unter den genannten Voraussetzungen auch die Rückführung des Kindes, allerdings muss in diesem Fall zwischen der Herausnahme und der Einleitung des Rückführungsverfahrens ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. BGH, FamRZ 2017, 208; Palandt/Götz, BGB, 77. A., § 1632 Rn 13).
  • BVerfG, 31.03.2010 - 1 BvR 2910/09

    Zur Berücksichtigung der Grundrechte eines Kindes aus Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17
    Im Rahmen der erforderlichen Abwägung bildet das Kindeswohl den Richtpunkt und ist bei Interessenkonflikten maßgebend (BVerfG, FamRZ 2010, 865).
  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17
    Allerdings fehlt es im vorliegenden Fall am Schutzzweck des § 1632 Abs. 4 BGB, die Herausnahme eines Kindes aus der Pflegefamilie zur Unzeit zu vermeiden, um insbesondere sein seelisches Wohl nicht zu gefährden (vgl. BVerfG , FamRZ 1987, 786; BGH, FamRZ 2012, 543).
  • OLG Brandenburg, 06.11.2006 - 9 UF 142/06

    Jugendamtspflegschaft für ein bei den Großeltern lebendes Kind: Recht des

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17
    Anders gewendet bedeutet dies, dass eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch Herausnahme aus der Pflegefamilie gegenüber einer anderen erheblicheren Gefährdung zurückzutreten hat, die dem betroffenen Kind bei einem dortigen Verbleiben drohen würde (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2007, 851; BayObLG, …
  • OLG Köln, 30.05.2016 - 10 UF 189/15

    Antrag der Pflegeeltern auf Erlass einer Verbleiben Anordnung nach Herausnahme

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17
    3 Z 141/90|OLG Bremen; 15.11.1990; 4 WF 145/90">FamRZ 1991, 1080; OLG Köln, FamRZ 2017, 290).
  • OLG Brandenburg, 18.10.2005 - 10 UF 167/05

    Herausnahme eines Kindes aus der Familienpflege: Grundsätze der gebotenen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 09.03.2018 - 1 UF 191/17
    Ebensowenig steht der verfassungsrechtliche Schutz der Pflegefamilie nach Art. 6 GG der Herausnahme R. aus seiner "sozialen Familie" entgegen, auch weil die Pflegebeziehung institutionell auf Zeit angelegt ist, so dass den Pflegeeltern grundsätzlich zuzumuten ist, den mit der Herausnahme des Kindes verbundenen Verlust zu ertragen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, ZKJ 2006, 557).
  • OLG Brandenburg, 04.06.2020 - 9 UF 212/19

    Rückführung eines Kindes in den Haushalt der Pflegemutter nach Trennung der

    Dies bedeutet, dass eine mögliche Kindeswohlgefährdung durch Herausnahme aus der Pflegefamilie gegenüber einer anderen erheblicheren Gefährdung zurückzutreten hat, die dem betroffenen Kind bei einem dortigen Verbleiben drohen würde (vgl. OLG Braunschweig ZKJ 2018, 270 - Rdnr. 14).
  • BVerfG, 28.08.2023 - 1 BvR 1088/23

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde von langjährigen Pflegeeltern eines fünfjährigen

    Maßgebend komme es dann darauf an, ob die mögliche Gefährdung durch die Herausnahme aus der bisherigen Pflegefamilie gegenüber einer prognostisch erheblicheren Gefährdung im Fall des Verbleibs zurücktrete (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. März 2018 - 1 UF 191/17 -, Rn. 14; Veit, in: BeckOK BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 83; Huber, in MüKo BGB, a.a.O., § 1632 Rn. 47 jeweils m.w.N.; in der Sache ebenso OLG Köln, Beschluss vom 30. Mai 2016 - 10 UF 189/15 -, Rn. 5; OLG Hamburg, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 2 UF 44/18 -, Rn. 44).
  • OLG Koblenz, 20.08.2018 - 9 UF 247/18

    Kindschaftssache: Voraussetzungen einer Anordnung des Verbleibens von Kindern in

    Mit der Regelung einer Verbleibensanordnung will das Gesetz allein den Schutz des Kindes vor einer Herausnahme aus der Pflegefamilie zur Unzeit bewirken (vgl. BVerfG, NJW 1988, 125, 125, m.w.N.; BGH, NJW 2017, 472, 473, Rdnr. 20, m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 12. März 2018 - 1 UF 191/17 -, juris, Rdnr. 14; OLG Hamm, FamRZ 2017, 1064, 1065; Beschluss vom 8. Juli 2015 - 5 UF 198/14 -, juris, Rdnr. 40; OLG Frankfurt am Main, FamRZ 2014, 1787, 1789; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 321; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 1923, 1923; BeckOK Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Veit, BGB, 46. Edition, Stand: 1. Mai 2018, § 1632, Rdnr. 41, m.w.N.; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Hamdan, jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 45, m.w.N.; Staudinger-Salgo, BGB, Neubearb.
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